https://www.baunetz.de/recht/Verpflichtung_zur_Auskunft_ueber_Berufshaftpflichtversicherung_4036635.html
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Verpflichtung zur Auskunft über Berufshaftpflichtversicherung
Ein Architekt hat seinen Auftraggeber jederzeit über Inhalt und Umfang seiner Berufshaftpflichtversicherung Auskunft zu erteilen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Beispiel
(nach OVG NRW , Urt. v. 19.06.2013 - 6s A 1520/12)
Ein Architekt, der für seinen Auftraggeber noch in der Leistungsphase 9 tätig ist, verweigert diesem gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung die Bekanntgabe seiner Haftpflichtversicherung. Der Architekt meint, er sei zur Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen. Im Übrigen verfüge er über ausreichend Mittel, um etwaige Schadensersatzansprüche der Auftraggeber auszugleichen.
Nachdem die Architektenkammer NRW ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Architekten angestrengt hat, wird eine Berufspflichtverletzung des Architekten durch Oberverwaltungsgericht festgestellt und eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Aus § 19 Abs. 5 S. 3 Durchführungsverordnung Baukammergesetz NRW ergäbe sich bereits eindeutig, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber Auskunft über seine Haftpflichtversicherung nach Inhalt und Umfang umfassend zu erteilen habe. Die Unterrichtspflicht bestehe auch nicht lediglich bei Vertragsschluss. Die Unterrichtungspflicht entfalle schließlich auch nicht deshalb, weil ein Architekt gar nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge; in diesem Falle müsse er den Auftraggeber hierüber informieren.
(nach OVG NRW , Urt. v. 19.06.2013 - 6s A 1520/12)
Ein Architekt, der für seinen Auftraggeber noch in der Leistungsphase 9 tätig ist, verweigert diesem gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung die Bekanntgabe seiner Haftpflichtversicherung. Der Architekt meint, er sei zur Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen. Im Übrigen verfüge er über ausreichend Mittel, um etwaige Schadensersatzansprüche der Auftraggeber auszugleichen.
Nachdem die Architektenkammer NRW ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Architekten angestrengt hat, wird eine Berufspflichtverletzung des Architekten durch Oberverwaltungsgericht festgestellt und eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Aus § 19 Abs. 5 S. 3 Durchführungsverordnung Baukammergesetz NRW ergäbe sich bereits eindeutig, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber Auskunft über seine Haftpflichtversicherung nach Inhalt und Umfang umfassend zu erteilen habe. Die Unterrichtspflicht bestehe auch nicht lediglich bei Vertragsschluss. Die Unterrichtungspflicht entfalle schließlich auch nicht deshalb, weil ein Architekt gar nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge; in diesem Falle müsse er den Auftraggeber hierüber informieren.
Hinweis
Das Gericht stützt sich hier im Wesentlichen auf die Durchführungsverordnung zum entsprechenden Architektengesetz in NRW (Baukammergesetz). Unabhängig hiervon dürfte sich aber eine entsprechende Nebenpflicht bereits aus dem Architektenvertrag ergeben. Denn der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, dass ihm die Haftpflichtversicherung des Architekten bekannt gemacht wird (beispielsweise hat der Auftraggeber in Fällen einer Insolvenz des Architekten einen Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung). Alle Landesarchitektengesetze verpflichten die Planer Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
Das Gericht stützt sich hier im Wesentlichen auf die Durchführungsverordnung zum entsprechenden Architektengesetz in NRW (Baukammergesetz). Unabhängig hiervon dürfte sich aber eine entsprechende Nebenpflicht bereits aus dem Architektenvertrag ergeben. Denn der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, dass ihm die Haftpflichtversicherung des Architekten bekannt gemacht wird (beispielsweise hat der Auftraggeber in Fällen einer Insolvenz des Architekten einen Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung). Alle Landesarchitektengesetze verpflichten die Planer Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck